Der Bundestag und der Bundesrat haben am 26.04.24 einige Vereinfachungen für Steckersolargeräte im Rahmen des „Solarpaket 1“ beschlossen. Diese müssen vor Inkrafttretung jedoch noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Wir haben für euch vorab schon einmal die wichtigsten Änderungen was Steckersolargeräte betrifft zusammengefasst:
- Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt: Bisher mussten Steckersolargeräte beim Netzbetreiber (z.B. ESTW) und im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist nun nicht mehr nötig, eine Anmeldung im Marktstammdatenregister reicht aus. Diese wurde kürzlich durch die Bundesnetzagentur weiter vereinfacht. Ein Merkblatt zur Registrierung ist hier zu finden.
- Inbetriebnahme des Steckersolargeräts bereits vor einem Zählertausch möglich: Zukünftig wird durch die Eintragung des Steckersolargeräts in das Marktstammdatenregister automatisch der Netzbetreiber über dessen Anmeldung informiert und prüft ob ggf. ein Austausch des Stromzählers zu einem Zweirichtungszähler notwendig ist. Bis zum Austausch des Zählers darf das Steckersolargerät mit dem alten Stromzähler betrieben werden.
- Festlegung der maximalen Wechselrichter- und Modulleistung für Steckersolargeräte: Im Erneuerbare-Energien-Gesetz ist nun die maximale Leistung des Wechserichters in Höhe von 800W und die maximale Leistung der PV-Module in Höhe von 2000W festgelegt. In der Praxis gilt jedoch weiterhin für den Wechselrichter die 600W-Grenze aus der VDE-Norm. Eine angepasste Norm wird aktuell ausgearbeitet, es wird jedoch damit gerechnet, dass dies noch bis Ende des Jahres dauern könnte.
- Große PV-Anlagen und Steckersolargeräte: Große PV-Anlagen und Steckersolargeräte am gleichen Standort sollen von nun an hinsichtlich Einspeisevergütung getrennt voneinander betrachtet werden.